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Technische Überprüfung
- Durchführung der Abnahmeprüfungen gemäß Arbeitsmittelverordnung § 7 von technischen Gewerken wie: Tür- und Toranlagen, Krananlagen, Arbeitskörben, Hebebühnen, Ketten- und Greifzügen, Steiger und Stappler, Pressen, Fahrzeugarbeitsmittel, Bauaufzüge, Winden, persönliche Schutzausrüstungen, etc.
- Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Arbeitsmittelverordnung § 8 von technischen Gewerken (siehe oben)
- Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von "Tragebaggern" – Bagger zum Heben von Einzellasten - gemäß Arbeitsmittelverordnung § 8 bzw. Prüfplan § 11
- Durchführung der Überprüfung von Spielgeräten und Schwimmbadrutschen von einschlägigen Vorschriften
- Durchführung von Einzelabnahmen
Unser TIPP
Technische Überprüfungen sind gesetzlich vorwiegend jährlich vorgesehen. Damit wird die Haftungsproblematik der Betreiber deutlich reduziert!